Ich möchte auch Homeoffice machen – ein Thema für die Einigungsstelle gem. § 85 BetrVG?
Die Parteien streiten über eine Beschwerde nach § 85 BetrVG. Im Betrieb existiert eine Betriebsvereinbarung zum Thema Homeoffice. Ein Mitarbeiter beschwert sich beim Betriebsrat förmlich nach § 85 BetrVG, dass er nicht die Möglichkeit hat, im Homeoffice zu arbeiten. Der Betriebsrat erachtet die Beschwerde für berechtigt, der Arbeitgeber nicht. In diesem Fall hat der Betriebsrat die Möglichkeit die Einigungsstelle anzurufen. Dieses Recht ist aber verwehrt, wenn es sich bei der Beschwerde um einen Rechtsanspruch handelt. Rechtsanspruch = Quasi alle, was klagbar ist. Und genau mit dieser Frage, musste sich das LAG vorliegend befassen.
Der Begriff des Rechtsanspruchs i.S.v. § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG erfasst jede Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, über die die Arbeitsgerichte mit einer Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs befinden können. Folglich ist die Einigungsstelle gemäß Absatz 2 Satz 1 nur zuständig, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, die rein tatsächliche Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers zum Inhalt haben, sog. Regelungsstreitigkeiten. Ob mit der Beschwerde ein Rechtsanspruch oder eine Regelungsstreitigkeit geltend gemacht wird, ist aufgrund des Inhalts der Beschwerdebegründung zu beurteilen. Der Gegenstand der Beschwerde richtet sich ausschließlich danach, was der Arbeitnehmer zum Gegenstand gemacht hat und nicht danach, wie die Beteiligten diese im Bestellungsverfahren auslegen.
Vorliegend streiten sich die Beschwerdeführer um einen Anspruch auf Homeoffice und somit nach Auffassung des LAG um einen Rechtsanspruch, sodass der Weg in die Einigungsstelle nicht eröffnet ist.