Steine statt Brot? - Das Reförmchen zur BR-Vergütung bringt was?
Stand heute: Man weiß es nicht genau. Wie sagt man: „Die Rechtsprechung wird´s schon richten“. Und das muss sie auch. Denn nachdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, die bei namhaften und uns allen bekannten Unternehmen (VW?) geübte Praxis der BR-Vergütung in die Vorinstanz zur erneuten Prüfung zurückverwies, weil man Anhaltspunkte für strafrechtliches Verhalten der Beteiligten sah, war die Aufregung groß, die Verwirrung noch größer und die Verweigerungshaltung der Arbeitgeber in Anbetracht der Rechtsunsicherheit am allergrößten.
Aufgrund der Strafdrohung mochte kein Arbeitgeber mehr die Vergütung anfassen. Teils wurden gefundene Lösung zurückgedreht und die Betriebsräte klagten. Und so kreiste eine Expertenkommission. Und der Expertenberg, unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Dr. Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichts – na das ist ja relativ fachnah…. gebar zwei putzige kleine Labormäuse:
In § 37 Abs. 4 BetrVG werden folgende Sätze ergänzt:
„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
In § 78 BetrVG wird folgender Satz ergänzt:
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vor, wenn das Mitglied einer in Satz 1 genannten Vertretung in seiner Person die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“
Nun ja, eine Maus ist es nicht, aber Galaxien vom eigentlich dringend notwendigen großen Wurf entfernt. Denn die Kritik aus den Reihen der Praktiker macht sich vor allem daran fest, dass der Regelungsgehalt in Anbetracht des tatsächlichen Praxisbedürfnis sehr überschaubar ist und die gesetzliche Neuregelung in erster Linie eine nur schwer als Straftat zu qualifizierende Bezahlung zum Vorteil der Unternehmen und der handelnden Personen zulässt. Diese sollen vor Strafverfolgung geschützt werden. Nur der in der betrieblichen Praxis häufig auftretende Sachverhalt der Benachteiligung von Betriebsräten durch die Festlegung einer zu geringen Vergütung sowie die besonders wichtige Frage der variablen Vergütung werden nicht geklärt.
Beides: Zu viel oder zu wenig ist gut möglich, denn „die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden“. Einzelnen Betriebsratsmitgliedern bliebe nur der Weg der Individualklage wegen Benachteiligungen, wenn die fehlerhafte BV an der Wirklichkeit vorbeigeht.
Ein ergänzender Vorschlag war es, die Festlegung zur Vergütung, inkl. Vergleichspersonen, im Zweifel durch Spruch einer Einigungsstelle festlegen zu lassen, wenn keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande kommt. Ist leider nicht passiert.
Hier sehr ich aber neben den weiteren Grundfragen der Lohngestaltung sowie bei Streit über variable Lohnbestandteile eine erstreitbare Zuständigkeit der Einigungsstelle gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG.
Was macht übrigens die Regelung der Arbeitszeit – angekündigt etwa 2019? – man weiß es nicht mehr …