Corona Nachlese: Wer sich nicht impfen lässt, kriegt ne Abmahnung!?!“
Niemand musste sich gegen das Corona-Virus impfen lassen. Doch Pflegepersonal, das sich der Impfung nach Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht verweigerte, durfte von der Arbeit freigestellt werden, Vergütung gab es dann mangels Arbeitsleistung nicht.
In dem Fall hatte sich die Mitarbeiterin einer Altenpflegeeinrichtung nicht impfen lassen. Der Arbeitgeber stellte sie ab Mitte März 2022 unbezahlt frei, überwies ihr auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, als sie während der Freistellung an Corona erkrankte. Zudem sprach er wegen der Impfweigerung eine Abmahnung aus. Die Pflegerin wollte, dass die Abmahnung aus der Personalakte verschwindet und ihr das Gehalt, auch für die Zeit der Erkrankung, nachgezahlt wird.
Geld bekommt sie nicht, entschied nun das BAG. Nach damaligem Stand der Dinge ging man während der Pandemie davon aus, mit einer Corona-Impfung die vulnerablen Gruppen insbesondere in Pflegeeinrichtungen schützen zu können. Die Rechtmäßigkeit der Norm aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) später bestätigt. Damit durften und mussten die Arbeitgebenden sich im Rahmen ihres Weisungsrechts die Impfnachweise ihrer Beschäftigten vorlegen lassen. „Dass sich in den Jahren danach Zweifel an der Effektivität dieser Maßnahme ergaben, steht der Wirksamkeit der Weisungen nicht entgegen“, so das BAG in seiner Entscheidung.
Allerdings muss der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte entfernen, urteilte der fünfte Senat. Denn eine solche solle „den Arbeitnehmer grundsätzlich auf eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten aufmerksam machen, ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auffordern und ihm mögliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung aufzeigen“, so das BAG. Die Verweigerung einer Impfung sei keine solche Pflichtverletzung, sondern sei vom Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gedeckt.
Bei der Anzahl der Urlaubstage steht das seinerzeit geltende Recht wiederum auf Seiten der Arbeitgebenden: Bei einer Freistellung von der Arbeitsleistung wegen der Impfverweigerung kann der Anspruch auf Urlaub anteilig gekürzt werden, entschied das BAG. Das gilt zumindest für Beschäftigte von Einrichtungen mit einrichtungsbezogenen Impfpflichten nach § 20 IfSG a.F.
Fun fact: Trotz des Rechts sich nicht impfen zu lassen, hätte dem Arbeitnehmer eine personenbedingte Kündigung gedroht. Denn bei Fortdauer der „Infektionslage“ wäre er nicht einsetzbar gewesen.