Es ist nicht das erste Mal, dass eine Kanzlei in den Fokus einer Arbeitsschutzbehörde gerät. Doch ein öffentliches Gerichtsverfahren ist nicht bekannt geworden, bis jetzt. Denn die internationale Großkanzlei DLA Piper ging gegen drei Anordnungen der Behörde vor und unterlag in entscheidenden Punkten vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hamburg. Das Gericht entschied: Die Kanzlei muss die Arbeitszeiten ihrer Associates und Senior Associates in ihrem Hamburger Büro erfassen und die Angestellten dazu schulen. DLA hat Berufung eingelegt.
Alles begann mit zwei anonymen Hinweisen in den Jahren 2020 und 2021 mit im Wesentlichen ähnlichem Inhalt: „Anwesenheiten von täglich 9 bis 22/23 Uhr kommen regelmäßig“ vor, das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) werde „regelmäßig massiv überschritten und missachtet“. Es folgten eine Online-Konferenz zwischen Behörde und Kanzlei, eine Vor-Ort-Besichtigung und die Erkenntnis, dass Arbeitszeiten der angestellten Anwälte nicht erfasst werden. Allerdings werde die Netto-Arbeitszeit notiert, weil diese Stunden den Mandanten in Rechnung gestellt werden, verantwortlich für deren Aufzeichnung und Abrechnung sind die Partner.
Die Behörde, Teil der Abteilung Verbraucherschutz der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV), erließ schließlich einen Bescheid mit insgesamt drei Anordnungen: Die Arbeitszeiten der angestellten Anwälte müsse so aufgezeichnet werden, dass daraus mindestens der tägliche Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit hervorgehen. Als zweites müssten diese Angestellten über die Aufzeichnungspflicht geschult und die Unterweisung gegenüber der Behörde nachgewiesen werden. Als drittes sollte die Kanzlei mitteilen, wie die für die angestellten Anwälte jeweils zuständigen Partner die Arbeitszeiten kontrollieren.
Die Anordnung zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten aber ist laut dem VG-Urteil rechtmäßig. Nach dem VG kann die Behörde gem 17 II ArbzG die nötigen Maßnahmen zur Einhaltung des ArbZG anordnen.
Das VG sah eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Verstöße gegen die Regelung zur täglichen Höchstarbeitszeit gem. § 3 ArbZG sowie gegen die über die Mindestruhezeiten gem. § 5 Abs. 1 ArbZG. Nach § 3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer täglich nur acht Stunden arbeiten. Ausnahmsweise dürfen es bis zu zehn Stunden sein, wenn innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Auf diese Arbeitszeit muss gem.§ 5 ArbZG eine Ruhezeit von elf Stunden folgen.
Verstöße gegen diese Regelungen begründen nach Auffassung des Gerichts eine Gefahr der Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Form von Verstößen gegen die Arbeitszeitgesetze. Um dieser Gefahr zu begegnen, dürfe die Behörde die Erfassung der Arbeitszeit anordnen. Dass der Hinweisgeber nicht bekannt ist, fand das VG nicht entscheidend.
DLA war der Auffassung, dass das ArbzG für Anwälte nicht gelte. Sie könnten ggf. unverzichtbare Handlungen für ihre Mandanten nicht mehr vornehmen, wenn sie die tägliche Höchstarbeitszeit erreichten, und Anwälte seien in einem bestehenden Mandatsverhältnis nicht beliebig austauschbar. Zugleich drohten bei Pflichtverletzungen Sanktionen bis hin zur existenzgefährdenden persönlichen Haftung für Schäden des Mandanten.
Jedenfalls aber müsse es, etwa über eine analoge Anwendung, eine Gleichstellung der angestellten Anwälte mit Chefärzten oder Wirtschaftsprüfern geben – für die gilt das ArbZG gem. § 45 S. 2 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) nicht. Nein, sagt das VG. Auch, wenn sie ihren Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübten, seien angestellte Anwälte nicht mit leitenden Angestellten vergleichbar, die von der Arbeitszeiterfassung schon gesetzlich ausgenommen sind.
Dies zugrunde gelegt kam das VG zu einer anderen Wertung, als sich DLA das vorgestellt hat – denn auch mit Chefärzten seien die Associates ersichtlich nicht vergleichbar, so das VG.