EuGH 09.10.2025 | Az. C 110/24
Reisezeiten zu Arbeitsorten nach Vorgaben des Arbeitgebers sind (wohl) auch für Mitfahrer Arbeitszeit iSd ArbZG.
Die Mitarbeiter fahren täglich von ihrer Wohnung zu vorgegebenen Stützpunkten. Dort bekommen sie ein Fahrzeug mit dem notwendigen Material gestellt. Mit diesem fahren sie morgens um 8 Uhr los, um 15 Uhr geht es vom Arbeitseinsatzort zurück zum Stützpunkt. Nach den Arbeitsverträgen zählte die Fahrt vom Stützpunkt zur Arbeitsstelle und zurück nicht als Arbeitszeit.
Der EuGH stellte klar, dass diese Fahren Arbeitszeit sind.
Begründet hat er dieses mit Art. 2 der Arbeitszeitrichtlinie (RiLi 2003/88/EG). Danach ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Es bedarf also der drei Kriterien „zur Verfügung stehen“, „Tätigkeiten ausüben“ – „Arbeiten“.
Die Arbeitgeberin legte aus EuGH-Sicht umfassend die Modalitäten fest. Das betreffe die Hin- und Rückfahrt der Arbeitnehmer, das Transportmittel, den Abfahrts- und Ankunftsort und die entsprechenden Zeiten. Unter diesen Umständen seien solche Fahrten als untrennbar mit der Eigenschaft als Arbeitnehmer verbunden und damit als Teil der Ausübung ihrer Tätigkeit anzusehen. Da die Arbeitnehmer bei einer so gestalteten Fahrt nicht in der Lage seien, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen, sei auch das zweite Merkmal der Arbeitszeit, nämlich „dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen“, erfüllt.
Zu dem dritten Kriterium, wonach der Arbeitnehmer während der betrachteten Zeitspanne arbeiten muss, hatte der EuGH schon in einer früheren Entscheidung festgestellt: Bei einem Arbeitnehmer, der keinen festen Arbeitsort mehr hat und der seine Aufgaben während der Fahrt zu oder von einem Kunden wahrnimmt, sei auch davon auszugehen, dass er während dieser Fahrt arbeitet (Urt. v. 10.09.2015, Az. C-266/14).
Denn die Fahrten gehörten untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers, der keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort hat. Der Arbeitsort solcher Arbeitnehmer könne daher nicht auf die Orte beschränkt werden, an denen sie bei den Kunden ihres Arbeitgebers physisch tätig werden. Dementsprechend sei auch in dem vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die betroffenen Arbeitnehmer während ihrer Fahrten vom Stützpunkt zur betreffenden Arbeitsstelle und zurück keinen festen Arbeitsort hätten und daher ihre Tätigkeit ausübten oder ihre Aufgaben wahrnähmen.
Viele Kollegen sehen mit dieser Entscheidung auch ein Ende der so genannten Belastungstheorie des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit der Folge, dass am Ende sogar bloßes Mitfahren und Schlafen als Arbeitszeit zu qualifizieren sei.
Den Begriff der Belastungstheorie hatte das BAG ursprünglich zur Abgrenzung von Arbeitszeiten zu anderen Zeiten geprägt. Danach solle der Arbeitnehmer vor einer Überlastung durch fremdbestimmte, belastende Arbeit bewahrt werden. Daher sei alles, was ihn geringer belaste als die arbeitsvertraglich geschuldete Vollarbeit als relative Entspannung und damit nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zu beurteilen.
Der EuGH sieht es anders (EuGH, Urt. v. 01.12.2005, Az. C-14/04). Die EU-Arbeitszeitrichtlinie kenne nur Arbeitszeiten oder Ruhezeiten, keine Zwischenformen. Daher könne es auf eine graduelle Belastungsdifferenzierung nicht ankommen. Vielmehr verwendet der EuGH für die Beurteilung einer Aktivität als Arbeitszeit in ständiger Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung aller Umstände.
Und wie sieht es mit der Bezahlung aus?
Reisezeiten, die nicht als Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne zu bewerten sind, können gleichwohl vergütungspflichtig sein. Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten – BAG 5 AZR 553/17. Es kann jedoch vereinbart werden, dass Reisezeiten geringer vergütet werden, selbst dann, wenn sie arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit zu behandeln sind – BAG 5 AZR 36/19.
Der Mindestlohn darf unter Einschluss der Reisezeiten jedoch nicht unterschritten werden. Eine Regelung durch Betriebsvereinbarung wird in den meisten Fällen wegen eines Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht möglich sein, wenn Entgelt und Arbeitszeit im üblicherweise zur Anwendung gelangenden Tarifverträgen geregelt sind, was im Einzelfalle zu prüfen wäre.