Fällt ein Betriebsratsmitglied am Tag der Sitzung aus, muss nicht immer ein Ersatzmitglied nachgeladen werden
In einer Entscheidung brachte das Bundesarbeitsgericht Klarheit in Fragen der ordnungsgemäßen Besetzung von Betriebsratssitzungen bei kurzfristigen Ausfällen.
Im Streit stand die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses, der gefasst wurde, obwohl ein Betriebsratsmitglied am Sitzungstag überraschend fehlte und kein Ersatzmitglied geladen wurde. Ein Arbeitnehmer hatte die Gültigkeit der Entscheidung angefochten und argumentiert, der Betriebsratsvorsitzende hätte noch schnell für Ersatz sorgen müssen. Das BAG stellte zunächst die generelle Regel auf, dass alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder – und bei deren Verhinderung die Ersatzmitglieder – rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden sind, damit Beschlüsse gültig zustande kommen. Erkrankt ein Mitglied oder ist es so kurzfristig verhindert, dass dies dem Vorsitzenden erst am Tag der Sitzung bekannt wird, darf dieser in der Regel davon ausgehen, dass eine Nachladung eines Ersatzmitglieds „auf die Schnelle“ nicht mehr zumutbar ist. Mit anderen Worten: Fällt jemand am Sitzungstag aus, ist der Betriebsrat nicht verpflichtet, die Sitzung abzubrechen oder in jedem Fall hektisch noch einen Ersatz zu laden, sofern das nicht mehr praktikabel erscheint. Natürlich bleibt es im Ermessen des Vorsitzenden, im Einzelfall abzuwägen, ob doch noch Zeit für eine Nachladung bleibt – etwa wenn die Nachricht am frühen Morgen kommt und die Sitzung erst am Nachmittag wäre. Starre Fristen gibt es insoweit nicht, es gilt das Gebot der praktischen Vernunft. Im besagten Fall bestätigte das BAG, dass der Beschluss trotz des Fehlens eines Mitglieds wirksam war, da eine rechtzeitige Nachladung nicht möglich gewesen war.