Worum geht’s?
Ein Betriebsrat beauftragte in mehreren arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei, deren Sitz rund 417 km vom Betriebsstandort entfernt lag. Gegenstand der Verfahren waren unter anderem die Einsetzung einer Einigungsstelle zu einem Entlohnungssystem sowie Streitigkeiten über Gehaltserhöhungen. Die Arbeitgeberin übernahm zwar die übrigen Rechtsanwaltskosten, verweigerte aber die Erstattung der zusätzlichen Fahrtkosten und teilweise des Abwesenheitsgeldes.
Die Kanzlei verlangte die Kosten aus abgetretenem Recht des Betriebsrats. Sie berief sich insbesondere auf ihre besondere Erfahrung im kollektiven Arbeitsrecht und bei betrieblichen Vergütungssystemen sowie auf das bereits bestehende Vertrauensverhältnis zum Betriebsrat.
Rechtliche Grundlagen
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden erforderlichen Kosten. Dazu können auch Rechtsanwaltskosten gehören.
Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung jedoch das Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kosten zu berücksichtigen. Stehen mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, muss er grundsätzlich die für den Arbeitgeber kostengünstigere wählen. Das gilt auch bei der Auswahl eines Rechtsanwalts.
Entscheidung des Gerichts
Das LAG wies die Beschwerde der Kanzlei zurück. Die zusätzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder musste die Arbeitgeberin nicht übernehmen.
Will der Betriebsrat einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragen, kann er die dadurch entstehenden Mehrkosten grundsätzlich erst dann für erforderlich halten, wenn er darlegen kann, dass
• kein ebenso qualifizierter ortsansässiger Rechtsanwalt zur Mandatsübernahme bereit war oder
• ihm die Suche nach einem solchen Anwalt aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Daran fehlte es hier. Nach den Feststellungen des LAG stand dem Betriebsrat eine ortsansässige Kanzlei zur Verfügung, die ihn bereits in anderen betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren – teilweise sogar zu thematisch eng verwandten Fragen – vertreten hatte. Gerade daraus folgerte das Gericht, dass der Betriebsrat selbst diese Kanzlei für hinreichend qualifiziert hielt. Eine besondere „Markterkundung“ war deshalb im konkreten Fall nicht erforderlich. Auch die behauptete besondere Expertise der auswärtigen Kanzlei für betriebliche Entgeltsysteme führte zu keinem anderen Ergebnis. Für die konkreten Verfahren waren nach Auffassung des LAG im Wesentlichen allgemeine Kenntnisse des Betriebsverfassungsrechts erforderlich.
👉 Einordnung / Bedeutung für die Praxis
Der Betriebsrat hat bei der Auswahl seines Rechtsanwalts einen Entscheidungsspielraum – die Kostenentscheidung ist aber nicht grenzenlos. Wird eine weit entfernte Kanzlei eingeschaltet und entstehen dadurch erhebliche Reisekosten, sollte bereits bei der Beschlussfassung nachvollziehbar sein, weshalb eine ortsansässige Kanzlei nicht ebenso geeignet ist.
Besonders wichtig: Dass der Arbeitgeber selbst eine auswärtige Kanzlei beauftragt, verschafft dem Betriebsrat keinen spiegelbildlichen Anspruch, ebenfalls auf Kosten des Arbeitgebers einen auswärtigen Rechtsanwalt einzuschalten.
Das LAG verneinte außerdem eine Art „fiktive Teil-Erstattung“ nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Sind die tatsächlichen Reisekosten des auswärtigen Anwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG nicht erforderlich, werden sie nicht automatisch auf die fiktiven Reisekosten eines noch im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts reduziert. § 91 ZPO betrifft den prozessualen Kostenerstattungsanspruch und lässt sich nach Auffassung des LAG nicht entsprechend auf den materiell-rechtlichen Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG übertragen.
Praxistipp für Betriebsräte: Soll eine spezialisierte auswärtige Kanzlei beauftragt werden, empfiehlt es sich, vor der Beauftragung die Erforderlichkeit der dadurch entstehenden Mehrkosten zu prüfen und im Betriebsratsbeschluss nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere können die besondere fachliche Eignung, das Fehlen vergleichbar qualifizierter örtlicher Anwälte oder konkrete Gründe für die Unzumutbarkeit einer örtlichen Beauftragung relevant sein.