LAG Köln | Az. 9 TaBV 80/24
In einer kollektivrechtlichen Auseinandersetzung musste das LAG Köln über die Wirksamkeit eines Einigungsstellen-Spruchs entscheiden. Arbeitgeber und Betriebsrat hatten sich in einem Mitbestimmungsthema so zerstritten, dass eine Einigungsstelle eingerichtet wurde. Allerdings war der Regelungsauftrag der Einigungsstelle – also das Thema und der Rahmen, den sie regeln sollte – nicht klar genug definiert. Der Spruch der Einigungsstelle ging letztlich über die Punkte hinaus, die ursprünglich strittig waren, und ließ andere Fragen ungeklärt. Daraufhin stellte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht den Antrag, den Spruch wegen Überschreitung des Mandats für unwirksam zu erklären.
Das LAG Köln bestätigte in seinem Beschluss die strengen Anforderungen an die Bestimmtheit des Einigungsstellen-Themas. Ist nicht hinreichend genau umrissen, was geregelt werden soll, oder hält sich die Einigungsstelle nicht an diesen Rahmen, kann ihr Beschluss unwirksam sein. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass der Einigungsstellenspruch wegen eines zu weit gefassten bzw. unbestimmten Regelungsgegenstandes rechtlich keinen Bestand hat. Die Einigungsstelle hatte sich gewissermaßen ein Blankoscheck-Mandat gegeben und den Regelungsgegenstand nicht ausreichend begrenzt. Damit fehlte es an der notwendigen Grundlage gemäß § 76 BetrVG, wonach eine Einigungsstelle nur innerhalb eines klar definierten Themas tätig werden darf.
Konkret bemängelte das LAG, dass die Einigungsstelle Teilaspekte geregelt hat, die nicht ausdrücklich vom Einsetzungsbeschluss umfasst waren, während andere relevante Aspekte offenblieben. Eine solche Vorgehensweise verletzt das Transparenzgebot und die Rechte beider Betriebsparteien. Folglich wurde der Spruch insgesamt für unwirksam erklärt. Die Parteien müssen nun erneut verhandeln oder die Einigungsstelle mit präzisem Auftrag erneut anrufen, um eine gültige Regelung zu erzielen. Die Entscheidung verdeutlicht: Einigungsstellen müssen strikt innerhalb ihres vereinbarten Themas bleiben. Ein zu allgemein gehaltener Auftrag – oder das eigenmächtige Ausweiten desselben – kann das ganze Ergebnis zunichtemachen.
Kündigung wegen fehlerhaftem BEM unwirksam – externe Dienstleister als Arbeitgeberisiko – Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2025, Az. 15 Sa 22/24
Das LAG Baden-Württemberg befasste sich mit einer Kündigung wegen häufiger Krankheit und der Frage, welche Folgen Fehler im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) haben. Der Arbeitgeber – ein größeres Unternehmen – hatte das gesetzlich vorgesehene BEM nicht selbst durchgeführt, sondern einen externen Dienstleister damit beauftragt. Dieser sollte mit dem langzeiterkrankten Mitarbeiter Möglichkeiten zur Rückkehr ausloten. Im Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass bei der Durchführung des BEM erhebliche Verfahrensmängel passiert sind. Insbesondere wurde der Arbeitnehmer zu Beginn nicht ausreichend über Zweck, Ablauf und Datennutzung im BEM informiert. Weder der Arbeitgeber noch der externe BEM-Berater klärten ihn deutlich über die Ziele und den Umfang der Datenverarbeitung auf – etwa welche Gesundheitsdaten erhoben werden und wofür sie verwendet werden. Damit war bereits das Angebot des BEM an den Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Zudem vermischte der Dienstleister das freiwillige Informationsgespräch mit dem eigentlichen BEM-Gespräch. Normalerweise wird das BEM in zwei Schritte getrennt: Zuerst erläutert man dem Betroffenen das Verfahren und holt seine Zustimmung ein, erst danach werden im eigentlichen BEM-Gespräch vertrauliche Gesundheitsdaten besprochen. Hier aber wurden bereits im Vorgespräch detaillierte Fragen zur Gesundheit gestellt, ohne dass zuvor eine informierte Einwilligung vorlag. Dieses Vorgehen verletzte Datenschutz- und Transparenzpflichten.
Das LAG Baden-Württemberg urteilte, dass die anschließende krankheitsbedingte Kündigung unwirksam ist. Ein BEM soll dem Schutz des Arbeitnehmers dienen; wenn es fehlerhaft oder pro forma durchgeführt wird, kann der Arbeitgeber sich nicht auf dessen Ergebnis oder auf mangelnde Alternativen berufen. Versäumt der Arbeitgeber (oder sein Erfüllungsgehilfe) im BEM wesentliche Pflichten, wird ihm dies im Kündigungsschutzprozess zum Verhängnis. Das Gericht sah die Versäumnisse des externen Dienstleisters ausdrücklich als dem Arbeitgeber zurechenbar an. Dieser bleibt verantwortlich, auch wenn er Aufgaben ausgelagert hat.
Im Ergebnis konnte der Arbeitgeber nicht darlegen, dass er alles Zumutbare versucht hatte, um die Beschäftigungsfähigkeit des Mitarbeiters zu erhalten. Die fehlerhafte BEM-Durchführung wertete das Gericht als Indiz dafür, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war. Der Arbeitnehmer behielt somit seinen Arbeitsplatz.