Entgeltgleichheit: Einzelner Spitzenverdiener ist nicht automatisch der Maßstab
Worum geht’s?
Eine Managerin der Führungsebene E3 war in den Jahren 2018–2022 zu 50 % in Teilzeit beschäftigt. Ihre Vergütung lag bei mehreren Vergütungsbestandteilen unterhalb der Medianentgelte sowohl der männlichen als auch der weiblichen Vergleichsgruppe. Sie verlangte insbesondere eine Anpassung ihrer Vergütung an einen namentlich benannten, besonders hoch vergüteten männlichen Kollegen sowie höhere Zuteilungen aus einem aktienorientierten Vergütungssystem („Performance Phantom Share Plan“ – PPSP). Daneben stritten die Parteien über ihre vertragsgemäße Beschäftigung und eine Befristung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres.
Rechtliche Grundlagen
Art. 157 AEUV; Art. 19 RL 2006/54/EG; §§ 3 Abs. 1, 7 EntgTranspG; § 22 AGG; § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; §§ 280, 283 BGB.
Entscheidung des Gerichts
Die Berufungen beider Parteien waren teilweise erfolgreich. Für Grundvergütung und Company Bonus sprach das LAG der Klägerin zwar zusätzliches Entgelt zu – aber nicht die Differenz zum besonders gut bezahlten männlichen Vergleichskollegen. Maßgeblich war vielmehr die Differenz zwischen dem Medianentgelt der weiblichen und dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe. Bei dem betrieblichen Altersversorgungsbaustein P. C. O. ergab sich dagegen ein weitergehender Anspruch.
Für die Beweislast nach § 22 AGG stellt das LAG klar: Entscheidend ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Benachteiligung gerade wegen des Geschlechts erfolgt ist. Ein einzelner besser bezahlter männlicher Arbeitnehmer kann hierfür ein Indiz sein, aber nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere bei einer größeren Vergleichsgruppe kann berücksichtigt werden, dass der ausgewählte Mann selbst deutlich oberhalb des männlichen Medianentgelts liegt. Einen Automatismus „Mann verdient mehr = volle Differenz ist geschlechtsbedingt“ lehnt das LAG damit ab.
Bei den Phantom Shares war die Klägerin dagegen weitgehend erfolgreich. Die freiwillige Verteilung anhand der erwarteten künftigen Performance unterlag dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber konnte nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die Klägerin unterdurchschnittliche bzw. teilweise gar keine Zuteilungen erhalten hatte; eine pauschale Berufung auf „Minderperformance“ genügte nicht.Die Rechtsfolge war allerdings keine „Anpassung ganz nach oben“ an den weltweit höchsten Zuteilungswert oder den Spitzenwert eines einzelnen Kollegen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz konnte die Klägerin lediglich eine Anpassung auf den Durchschnittswert verlangen. § 315 BGB war hierfür nach Auffassung des LAG nicht einschlägig.
Bemerkenswert ist zudem die Behandlung der Teilzeit: Weil der Arbeitgeber bei PPSP-Zuteilungen nach seiner eigenen Regel die Teilzeitquote grundsätzlich nicht kürzend berücksichtigte, musste er sich daran festhalten lassen. Der Durchschnittswert war deshalb bei der zu 50 % beschäftigten Klägerin nicht nochmals zu halbieren.
👉 Einordnung / Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung differenziert die Equal-Pay-Rechtsprechung des BAG weiter aus. Ein einzelner männlicher Spitzenverdiener ist nicht ohne Weiteres der Referenzwert für den gesamten Zahlungsanspruch. Bei größeren Vergleichsgruppen können insbesondere die Medianentgelte entscheidend dafür sein, wie weit die Indizwirkung einer Entgeltdifferenz reicht. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass Arbeitgeber bei freiwilligen variablen Vergütungssystemen nachvollziehbare und gleichmäßig angewandte Kriterien benötigen: Fehlt eine sachliche Begründung für unterschiedliche Zuteilungen, kann der Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf den Durchschnitt der begünstigten Gruppe, nicht aber auf deren Höchstwert, vermitteln.