Altersgrenze als zulässiger Ablehnungsgrund und keine Einladungspflicht trotz Schwerbehinderung
Der Fall spielte im Umfeld einer kommunalen Volkshochschule. Ausgeschrieben war eine befristete Sachbearbeiterstelle (EG 6 TVöD-V, 30–39 Stunden) mit der üblichen Formulierung, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt würden. Beworben hatte sich ein 1956 geborener, als schwerbehindert anerkannter Bewerber. Er hatte die Regelaltersgrenze bereits überschritten und bezog Altersrente. Eingestellt wurde eine deutlich jüngere Mitbewerberin. Der öffentliche Arbeitgeber teilte dem Bewerber schriftlich die Absage mit; zu einem Vorstellungsgespräch war er nicht eingeladen worden. Daraufhin verlangte der Bewerber eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG und berief sich zugleich auf die besondere Einladungspflicht schwerbehinderter Menschen (§ 165 S. 3 SGB IX).
Der Achte Senat hat den Entschädigungsanspruch abgelehnt. Maßgeblich war, dass der öffentliche Arbeitgeber tarifgebunden ist: Der TVöD-V enthält eine Altersgrenze (Beendigung mit Erreichen der Regelaltersgrenze) und eröffnet lediglich ausnahmsweise ein Hinausschieben (§ 33 TVöD-V i.V.m. § 41 S. 3 SGB VI). Aus dem legitimen arbeits- und sozialpolitischen Ziel der Generationengerechtigkeit (Förderung der Chancen Jüngerer) folgert das BAG: Wer die Regelaltersgrenze überschritten hat, darf – sofern ein jüngerer geeigneter Bewerber zur Verfügung steht – wegen des Alters abgelehnt werden; das gilt auch für befristete Einstellungen und unabhängig davon, ob der Bewerber früher bereits bei demselben öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt war. Die altersbezogene Ungleichbehandlung ist damit nach § 10 S. 1, 2 AGG gerechtfertigt.
Die Pflicht öffentlicher Arbeitgeber, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, entfällt nach der Entscheidung ausnahmsweise, wenn die Bewerbung rechtmäßig allein wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze unberücksichtigt bleibt. Denn ein Gespräch könnte die – zulässige – altersbezogene Ablehnung nicht „reparieren“. Auf eine konkrete Altersstruktur beim Arbeitgeber kam es dem Senat nicht an; entscheidend ist die Kohärenz der tariflichen Altersgrenzenregelung und das mit ihr verfolgte Ziel, Einstiegs- und Entwicklungschancen Jüngerer systematisch zu sichern.