Betriebsvereinbarung kann arbeitsvertragliche Vorteile nicht ohne Weiteres verschlechtern
Worum geht´s?
Eine Redakteurin hatte in ihrem Arbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahme auf den „Hausbrauch“ der Konzernmutter vereinbart. Dieser sah unter anderem eine Vorruhestandsregelung vor. Jahre später schlossen Arbeitgeber und Betriebsrat des Unternehmens eine neue Betriebsvereinbarung („Hausbrauch SPIEGEL TV“), die einen Vorruhestand nicht mehr vorsah. Der Arbeitgeber war der Ansicht, die neue Betriebsvereinbarung habe die bisherige arbeitsvertragliche Regelung ersetzt. Die Arbeitnehmerin verlangte dagegen weiterhin die Anwendung der ursprünglichen Vorruhestandsregelung.
Rechtliche Grundlagen
Arbeitsvertragliche Ansprüche können grundsätzlich nicht durch eine spätere Betriebsvereinbarung verschlechtert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich oder konkludent vorsieht, dass seine Regelungen durch spätere Betriebsvereinbarungen geändert werden können (sogenannte Betriebsvereinbarungsoffenheit).
Ob eine solche Öffnung vorliegt, ist durch Auslegung des Arbeitsvertrags zu ermitteln.
Entscheidung des Gerichts
Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht. Die Richter stellten klar, dass nicht allein deshalb von einer Betriebsvereinbarungsoffenheit ausgegangen werden kann, weil arbeitsvertragliche Regelungen einen kollektiven Bezug haben. Haben die Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass bestimmte Regelungen unabhängig von der im eigenen Betrieb geltenden normativen Ordnung gelten sollen, können diese nicht durch eine spätere Betriebsvereinbarung verschlechtert werden. Im konkreten Fall blieb deshalb die ursprünglich vereinbarte Vorruhestandsregelung maßgeblich.
👉 Einordnung / Bedeutung für die Praxis
Das Urteil stärkt die Verlässlichkeit arbeitsvertraglicher Zusagen. Arbeitnehmer müssen nicht befürchten, dass ausdrücklich vereinbarte Vertragsrechte allein durch eine spätere Betriebsvereinbarung entfallen. Für Betriebsräte bedeutet die Entscheidung zugleich, dass Betriebsvereinbarungen bestehende einzelvertragliche Ansprüche nicht ohne Weiteres verdrängen können. Entscheidend bleibt stets der Inhalt des Arbeitsvertrags.