Hier geht es um eine Betriebsratswahl, diesmal um zwei konkrete Probleme während der Wahl in einem Eisenbahnunternehmen. Erstens: Briefwahl auf Verlangen einzelner Mitarbeiter. Bei einer Betriebsratswahl im Mai 2022 hatten insgesamt 71 Wahlberechtigte – die vermutlich am Wahltag nicht im Betrieb sein würden – beim Wahlvorstand Briefwahlunterlagen beantragt. 23 von ihnen stellten das Verlangen formlos per E-Mail, ohne eine Begründung für ihre Abwesenheit anzugeben. Ein Mitglied des Wahlvorstands schickte diesen 23 Leuten daraufhin die Briefwahlunterlagen eigenmächtig zu, ohne dass der gesamte Wahlvorstand darüber einen Beschluss fasste. Einem weiteren Arbeitnehmer konnten die Unterlagen zunächst nicht zugestellt werden; erst auf Nachfrage erfuhr der Wahlvorstand vom Arbeitgeber, dass dieser Mitarbeiter krankheitsbedingt, nicht ansprechbar in einer Klinik lag. Zweitens: Ungültige Stimmen durch falsches Falten des Stimmzettels. In den Unterlagen war vermerkt, man solle den Stimmzettel so falten, dass die angekreuzten Stimmen innen liegen und erst nach dem Öffnen sichtbar werden. Tatsächlich wurden bei der Auszählung vier Briefwahl-Stimmzettel gefunden, die verkehrt (mit Schrift nach außen) gefaltet waren. Der Wahlvorstand erklärte diese vier Stimmen für ungültig, noch bevor sie in die Wahlurne geworfen wurden – mit der Begründung, bei sichtbar ausgefülltem Zettel sei die Geheimhaltung nicht gewahrt. Das Wahlergebnis wurde schließlich ohne diese vier Stimmen festgestellt. Die vier betroffenen Wähler sowie einige andere Beschäftigte fochten die Wahl an. Ihre Argumente: Der Wahlvorstand habe zu Unrecht Briefwahlunterlagen „auf bloßen Zuruf“ herausgegeben, ohne Prüfung der Gründe. Zudem seien die Hinweise zum Falten des Stimmzettels missverständlich als Bitte formuliert gewesen, sodass man den Wählern keinen Strick daraus drehen dürfe, wenn sie falsch falten; ihre Stimmen hätten gezählt werden müssen. Auch wurde kritisiert, es sei nicht genug unternommen worden, um dem erkrankten Mitarbeiter seine Briefwahl zu ermöglichen. Das Arbeitsgericht wies die Anfechtung ab (hielt die Wahl also für gültig). Das LAG sah erhebliche Verstöße und erklärte die Wahl für unwirksam.
Das BAG stellte die Gültigkeit der Betriebsratswahl wieder her. Es entschied, dass die genannten Vorkommnisse keine Anfechtung der Wahl rechtfertigen, weil keine wesentlichen Wahlvorschriften verletzt wurden, die das Wahlergebnis beeinflusst haben. Zum Briefwahlantrag ohne Begründung stellte das Gericht klar, dass ein Wahlberechtigter, der abwesend sein wird, einfach Briefwahl verlangen kann, ohne Gründe darlegen zu müssen. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen, solange nicht ganz konkrete Zweifel bestehen, dass derjenige wirklich abwesend sein wird. Die Formulierung in der Wahlordnung spricht von „Verlangen“ und gerade nicht von einem förmlichen „Antrag“ – das signalisiert, dass keine formale Begründung notwendig ist. Früher war es tatsächlich so, dass man Gründe glaubhaft machen musste, aber die heutige Regelung erleichtert die Briefwahl. Daher war es korrekt, dass der Wahlvorstand bzw. sein Mitglied die 23 E-Mail-Anfragen ohne weitere Rückfrage bedient hat. Es brauchte dafür auch keinen ausdrücklichen Beschluss des ganzen Gremiums, weil in dieser Sache kein Ermessen besteht – die Unterlagen müssen rausgegeben werden. Nur wenn der Wahlvorstand Anhaltspunkte gehabt hätte, dass jemand unberechtigt Briefwahl will, hätte er nachhaken müssen. Solche Zweifel lagen hier offenbar nicht vor. Was den erkrankten Mitarbeiter angeht, so war dem Wahlvorstand dessen Abwesenheit bekannt und er hat versucht, die Unterlagen zuzustellen – mehr war wohl nicht möglich, sodass auch hierin kein wahlentscheidender Verstoß gesehen wurde. Zum falsch gefalteten Stimmzettel urteilte das BAG ebenfalls zugunsten des Wahlvorstands: Nach § 25 der Wahlordnung ist ein Stimmzettel ungültig, wenn er so gekennzeichnet oder verändert wurde, dass die Abstimmung nicht geheim ist. Ein Zettel, der mit der Schrift nach außen gefaltet ist, offenbart beim Herausziehen aus dem Umschlag sofort das Votum – das verletzt die Geheimwahl. Die Vorgabe, den Zettel richtig (nach innen) zu falten, dient dem Schutz der geheimen und gleichen Wahl. Das BAG betonte, dass diese Regelung strikt ist: Selbst, wenn die Hinweise auf dem Merkblatt als höfliche Bitte formuliert waren, ändert das nichts daran, dass die Wähler die Pflicht hatten, den Stimmzettel korrekt zu falten. Die vier Stimmen wurden daher zurecht nicht gezählt. Auch das Verfahren bei der Auszählung – dass man die falschen Zettel gar nicht erst in die Urne legte – hat das BAG nicht beanstandet. Dadurch wurde niemand bevorzugt oder benachteiligt; es entsprach vielmehr dem Sinn der Vorschrift, solche Stimmen auszusondern, um die Geheimhaltung insgesamt zu wahren. Fazit: Weder das vereinfachte Verfahren bei der Briefwahlanforderung noch die Behandlung der falsch gefalteten Stimmzettel stellten einen Wahlfehler dar, der die Wahl hätte kippen können.