Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz ist zeitlich und räumlich begrenzt
Worum geht´s?
Eine Arbeitnehmerin verlangte nach dem Entgelttransparenzgesetz Auskunft darüber, nach welchen Kriterien ihr Gehalt festgelegt wurde und wie hoch die Vergütung vergleichbarer männlicher Kollegen in mehreren Kalenderjahren war. Außerdem wollte sie die Auskunft unternehmensweit und nicht nur für ihren Standort erhalten.
Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Das Bundesarbeitsgericht musste klären, wie weit der gesetzliche Auskunftsanspruch tatsächlich reicht.
Rechtliche Grundlagen
Nach §§ 10 ff. EntgTranspG können Beschäftigte Auskunft über die Kriterien der Entgeltfindung sowie über das Vergleichsentgelt verlangen, um mögliche Entgeltbenachteiligungen wegen des Geschlechts aufzudecken. Der Anspruch ist jedoch gesetzlich begrenzt. Er dient der Vorbereitung eines möglichen Anspruchs auf gleiches Entgelt nach Art. 157 AEUV und dem Entgelttransparenzgesetz.
Entscheidung des Gerichts
Das BAG stellte klar, dass sich der Auskunftsanspruch nur auf das letzte vor dem Auskunftsverlangen abgeschlossene Kalenderjahr bezieht. Außerdem besteht der Anspruch nur für den jeweiligen Betrieb, nicht für das gesamte Unternehmen.
Ob die Klägerin für das maßgebliche Kalenderjahr 2018 einen Auskunftsanspruch hat, konnte das BAG noch nicht abschließend entscheiden. Das Verfahren wurde insoweit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit insbesondere die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten und die betriebliche Zuordnung geprüft werden.
👉 Einordnung / Bedeutung für die Praxis
Das Urteil schafft Klarheit über die Grenzen des Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz. Beschäftigte können grundsätzlich Auskunft verlangen, müssen sich aber auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr und den eigenen Betrieb beschränken. Unabhängig davon bleibt ein Anspruch auf gleiches Entgelt nach europäischem Recht auch betriebsübergreifend möglich.