Der Drahtesel als Benefit
Ende 2019 gab es 0,4 Millionen geleaste Fahrräder, Ende 2024 waren es bereits über 2,1 Millionen.
Für Arbeitgeber bietet sich mit diesem Angebot eine Möglichkeit, Mitarbeiter zu locken, ohne große Summen ausgeben zu müssen. Es gibt jedoch ein paar arbeitsrechtliche Aspekte, die beachtet werden sollten.
Bezugspunkt in den Vertragsbeziehungen ist zunächst der Leasing-Rahmenvertrag zwischen Arbeitgeber und einem Leasinganbieter. Über das konkrete Fahrrad schließen Arbeitgeber und Leasinganbieter einen separaten Einzel-Leasingvertrag zu Leasingdauer und Höhe der monatlichen Leasingrate. Zudem kommt es regelmäßig zu einem Nutzungsüberlassungsvertrag mit dem Mitarbeiter hinsichtlich der Finanzierung, der Rechte und Pflichten sowie dem Umgang mit Störfällen.
Für die Finanzierung kommen zwei Modelle in Betracht:
Die vollständige Finanzierung des Leasings durch den Arbeitgeber. Dieser kommt für die monatlichen Leasingraten auf und gewährt seinem Mitarbeiter das Dienstfahrrad zusätzlich zu seinem regulären Gehalt. Dann kann der Mitarbeiter das Dienstfahrrad nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EstG) bis derzeit 31. Dezember 2030 steuerfrei nutzen. Der Arbeitgeber spart bei diesem Modell die Lohnnebenkosten und kann die Leasing- und Versicherungsraten sowie Inspektions- und Wartungskosten als Betriebsausgaben absetzen.
In der Praxis die Gehaltsumwandlung verbreiteter. Der Mitarbeiter finanziert das Leasing über sogenannte Entgeltumwandlung und verzichtet für die Dauer des Leasings auf einen Teil seines Bruttolohns in Höhe der monatlichen Leasingrate. Für diese Variante gilt zwar keine Steuerbefreiung, allerdings ist auch dieses Modell steuerbegünstigt: Auf die Leasingraten fallen keine Lohnsteuer und Sozialabgaben an. Infolge des Einbehalts der Leasingrate von dem Bruttolohn sinkt zudem das zu versteuernde Einkommen des Mitarbeiters. Als Ausgleich für die Gehaltsumwandlung in einen Sachbezug muss der Mitarbeiter jedoch den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung versteuern. Dies sind für Fahrräder, die seit dem 1. Januar 2020 bis derzeit 31. Dezember 2025 geleast werden, aber nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises.
Besonders zu regeln sind die Sonderfälle, auch gerne als Störfälle bezeichnet, wie etwa, dass der Mitarbeiter vorzeitig ausscheidet, (langfristig) erkrankt oder Elternzeit nimmt. Viele Leasinganbieter bieten einen „Arbeitgeber-Schutz“ und die Rücknahme des Dienstfahrrads in bestimmten Störfällen an. Allerdings sind oftmals nicht alle Störfälle abgesichert, sodass für Arbeitgeber das Restrisiko besteht, auf einem Dienstfahrrad und den monatlichen Leasingraten sitzen zu bleiben.
Daher stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Mitarbeiter dazu verpflichten kann, den Leasingvertrag samt Zahlung der restlichen Raten zu übernehmen oder ob dies eine unangemessene Benachteiligung des Mitarbeiters darstellt. Für den Fall der Kündigung ist dies für das Dienstfahrrad-Leasings gerichtlich noch nicht entschieden. Die Rechtsprechung zum Dienstwagen kann helfen:
Lt. BAG stellt es jedenfalls dann eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Dienstwagen zurückgegeben wird und der Arbeitgeber die Zahlung der restlichen Leasingraten als Einmalbetrag fordert (BAG, Urt. v. 09.09.2003, Az. 9 AZR 574/02). Derartiges sollte also für ein Dienstfahrrad nicht vereinbart werden. Eine Übernahme des Rades durch den Arbeitnehmer gegen Zahlung der verbleibenden Raten ist jedoch denkbar. In jedem Fall muss die Klausel transparent gestaltet werden und keinen unzulässigen Bleibedruck auf den Mitarbeiter ausüben.
Auch bei ruhenden Arbeitsverhältnissen, etwa während längerer Erkrankungen oder Elternzeit, stellt sich die Frage, wer die Leasingraten übernimmt. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich: Das Arbeitsgericht Osnabrück sah in der Abwälzung der Leasingraten auf den Mitarbeiter eine intransparente Regelung und unangemessene Benachteiligung – Az. 3 Ca 229/19. Anders entschied es das ArbG Aachen: Es sah in der Pflicht zur Erstattung der Leasingraten durch den Mitarbeiter weder eine überraschende Klausel noch eine unangemessene Benachteiligung, die Kosten hatte also der Mitarbeiter zu übernehmen – Az. 8 Ca 2199/22.
Bieten Arbeitgeber ein Dienstfahrrad-Leasing an, müssen diese den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Daher müssen Arbeitgeber den Kreis der anspruchsberechtigten Mitarbeiter anhand sachgerechter Kriterien regeln.
Sofern ein Betriebsrat besteht, muss die Mitbestimmung beachtet werden. Zwar kann der Betriebsrat die Einführung eines „Rad-Programms“ weder einfordern noch erzwingen, jedoch steht dem Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht, insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).