Worum geht´s?
Eine langjährig beschäftigte Mitarbeiterin (seit 2007) schrieb eine E-Mail an den Vorstand der Muttergesellschaft ihres Arbeitgebers. Darin kritisierte sie eine neue Führungskraft und schilderte angebliche Missstände im Unternehmen. Später konkretisierte sie diese Vorwürfe in weiteren Schreiben – unter anderem mit schweren Anschuldigungen, dass die Vorgesetzte Mitarbeiter zur Vertuschung von Vorfällen aufgefordert habe und Drohungen gegenüber Mitarbeitenden ausgesprochen worden seien.
Zusätzlich erweckte die Arbeitnehmerin den Eindruck, dass diese Vorwürfe von mehreren Kollegen getragen würden – was sich später als unzutreffend herausstellte. Der Arbeitgeber kündigte ordentlich – ohne vorherige Abmahnung. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen.
Rechtliche Grundlagen
Eine Kündigung ist wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist, z.B. durch verhaltensbedingte Gründe (§ 1 KSchG – Soziale Rechtfertigung der Kündigung). Voraussetzung sind eine erhebliche Pflichtverletzung, eine negative Zukunftsprognose und eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers.
Arbeitnehmer müssen die Interessen des Arbeitgebers wahren und sich loyal verhalten (§ 241 Abs. 2 BGB – Rücksichtnahmepflicht) Dazu gehört, dass keine falschen Tatsachen verbreitet
Und keine rufschädigenden Aussagen getätigt werden.
Entscheidung des Gerichts
Das LAG Hamburg bestätigte die Kündigung. Es stellte fest, dass die Arbeitnehmerin unwahre, ehrenrührige Behauptungen aufgestellt hatte. Diese betrafen konkrete Personen und waren geeignet, deren Ruf massiv zu schädigen, was eine gravierende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt.
Zusätzlich problematisch war, dass die Arbeitnehmerin den Eindruck erweckte, mehrere Kollegen stünden hinter den Vorwürfen. Tatsächlich war das nicht der Fall.
Normalerweise ist vor einer Kündigung eine Abmahnung nötig. Hier nicht, weil die Pflichtverletzung besonders schwerwiegend und keine Verhaltensänderung zu erwarten war.
Trotz langer Betriebszugehörigkeit überwog das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung.
Das Vertrauensverhältnis war nachhaltig zerstört (Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers).
👉 Einordnung / Bedeutung für die Praxis
Kritik am Arbeitgeber ist erlaubt – aber nur auf Tatsachenbasis. Unwahre Behauptungen können zur Kündigung führen. Besonders riskant sind falsche persönliche Vorwürfe und rufschädigende Aussagen.
Daher sollten Betriebsräte Arbeitnehmer zu sachlicher Kommunikation anhalten, auch wenn die Emotionen Wellen schlagen.