Betriebsratsgründung schützt nicht vor Probezeit-Kündigung
Worum geht’s?
Ein Sicherheitsmitarbeiter war erst seit wenigen Tagen beschäftigt, als er Schritte zur Gründung eines Betriebsrats einleitete. Er ließ eine entsprechende Erklärung notariell beglaubigen und fragte den Arbeitgeber per E-Mail nach einem bestehenden Betriebsrat sowie nach einer Mitarbeiterliste für die Vorbereitung einer Wahl. Einen Tag später erhielt er die Kündigung. Dagegen klagte er und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz für sogenannte Vorfeldinitiatoren.
Entscheidung des Gerichts
Das LAG München hielt die Kündigung für wirksam. Der besondere Kündigungsschutz für Vorfeldinitiatoren (§ 15 Abs. 3b KSchG) greife nach Auffassung des Gerichts nicht schon in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses. Außerdem habe sich der Arbeitnehmer zu spät auf diesen Schutz berufen: Die notariell beglaubigte Erklärung legte er dem Arbeitgeber bzw. im Prozess erst Monate später vor. Auch eine unzulässige Behinderung der Betriebsratswahl oder eine Maßregelung sah das Gericht nicht.
👉 Einordnung / Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist für die Praxis wichtig, weil sie dem neuen Sonderkündigungsschutz für Wahlinitiatoren Grenzen setzt. Wer sich darauf berufen will, sollte das frühzeitig und offen tun. Für Betriebsräte und Beschäftigte heißt das: Die bloße Vorbereitung einer Betriebsratswahl schützt in der Wartezeit nicht sicher vor einer Kündigung.