Sicherheitskontrolle am Flughafen mit Kopftuch?
Worum geht’s?
Eine muslimische Bewerberin bewarb sich als Luftsicherheitsassistentin am Hamburger Flughafen. Auf ihrem Bewerbungsfoto trug sie ein Kopftuch. Kurz nach Einreichung der Unterlagen erhielt sie eine Absage – ohne Begründung. Auf Nachfrage wurde zunächst eine angebliche Lücke im Lebenslauf genannt, später verweigerte das Unternehmen jede weitere Auskunft. Die Bewerberin machte daraufhin Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend.
Das BAG stellte klar: Für die Tätigkeit in der Sicherheitskontrolle ist das Nichttragen eines Kopftuchs keine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“. Die Arbeitgeberin konnte auch nicht belegen, dass das Tragen eines Kopftuchs typischerweise zu Konflikten an Kontrollstellen führt. Die Ablehnung war daher eine unzulässige Benachteiligung wegen der Religion.
👉 Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung macht deutlich, wie hoch die Hürden für Neutralitätsvorgaben außerhalb des klassischen Staatsdienstes sind. Befürchtungen oder pauschale Annahmen („Das könnte schwierig werden“) reichen nicht. Wer religiöse Symbole einschränken will, braucht eine tragfähige rechtliche Grundlage und konkrete objektive Gründe.
Für den betrieblichen Alltag heißt das:
Ablehnungen im Bewerbungsverfahren müssen sauber dokumentiert und sachlich begründet sein. Gerade wenn ein geschütztes Merkmal (Religion, Herkunft, Geschlecht etc.) erkennbar ist, sollten Auswahlentscheidungen besonders transparent vorbereitet werden. Andernfalls drohen Entschädigungsansprüche – selbst dann, wenn die Stelle nie besetzt wurde.