Kein Bonus während der Elternzeit
In dem Fall ging es um einen Arbeitnehmer in Elternzeit. Vor der Elternzeit hatte er auf Basis einer Gesamtbetriebsvereinbarung neben einem Fixum regelmäßig eine variable Vergütung erhalten, die sich aus individuellen Zielen zusammensetzte und einen nicht unerheblichen Teil seines Jahresverdienstes ausmachte. Für die Zeit der Elternzeit verlangte er eine anteilige Bonuszahlung.
Das Bundesarbeitsgericht lehnte das ab. Die Richter stellten klar: Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag sind suspendiert. Es wird nicht gearbeitet, Ziele werden nicht verfolgt, aber genau daran knüpfte die variable Vergütung im konkreten Fall an. Entscheidend war, dass weder der Arbeitsvertrag noch die Gesamtbetriebsvereinbarung eine Ausnahme von dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Geld“ vorsahen und es auch keine abschließend gemeinten Bestimmungen zur Auswirkung von Leistungsstörungen oder Ruhenstatbeständen (z.B. Elternzeit) auf die arbeitsleistungsbezogene variable Vergütung gab.
Der Einwand, der Bonus sei Teil der üblichen Jahresvergütung, half ebenfalls nicht. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass eine leistungsabhängige Vergütung nicht als automatische Zahlung verstanden werden kann. Dies gilt selbst bei voller Zielerreichung, wenn – wie hier – die Zielerreichung nicht unmittelbar durch die eigene Leistung herbeigeführt wurde.
👉 Für die Praxis bedeutet das: Ohne klare Regelung gibt es während der Elternzeit keinen leistungsabhängig ausgestalteten Bonus. Betriebsräte sollten bei Vergütungssystemen genau hinschauen, ob insbesondere Ruhenstatbestände (z.B. Elternzeiten) berücksichtigt sind.