Dass ein Testament nicht zwingend auf einem weißen Blatt Papier stehen muss, zeigt dieser Fall. Verstorben war ein Gastwirt aus dem Landkreis Ammerland. Seine Partnerin sah sich als Erbin und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Als Testament legte sie dem Gericht einen Kneipenblog vor, den sie im Gastraum hinter der Theke aufgefunden habe. Dort war unter Angabe des Datums, einer Unterschrift auch der Spitzname einer Person vermerkt. Auf dem Zettel hieß es lediglich X bekommt alles.
Das Amtsgericht Westerstede sah die Partnerin nicht als Erbin an. Es war der Auffassung, dass nicht sicher feststellbar sei, dass mit dem Kneipenblock ein Testament errichtet werden sollte. Daher fehle der für ein Testament erforderliche Testierwille. Das Oberlandesgericht gelangte jedoch zu einer anderen Bewertung. Der handschriftliche Text auf dem Zettel sei ein wirksames Testament. Das Gericht war aufgrund der Einzelheiten des Verfahrens überzeugt, dass der Erblasser das Schriftstück selbst verfasst hatte und dass er mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint habe. Auch dass der Erblasser mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte, stand für den Senat aufgrund von Zeugenangaben fest. Dass sich die Notiz auf einer ungewöhnlichen Unterlage befinde, nicht als Testament bezeichnet und zudem hinter der Theke gelagert war, stehe der Einordnung als Testament nicht entgegen. Zum einen sei es eine Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Zum anderen reiche es für die Annahme eines Testaments aus, dass der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln sei und die von ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trage. Der Senat stellt die Partnerin daher als rechtmäßige Erbin fest. Ja, die oben erwähnte Frau X, wurde als Schnucki bezeichnet.
Wirklich überraschend ist diese Entscheidung nicht. Schon mehrfach haben Gerichte auch ungewöhnliche Testamentserrichtungen als wirksam erachtet. So hatte das AG Köln im Mai 2020 entschieden, dass grundsätzlich auch ein Testament wirksam ist, welches mit Filzstift auf die Tischplatte eines Holztisches geschrieben wird (Beschl. v. 25.5.2020, Az. 30 VI 92/20).
Der Wirksamkeit im Einzelfall stand im 2020 entschiedenen Fall aber entgegen, dass der Schriftzug auf dem Holztisch keine Unterschrift trug (§§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB). Zwar lagen neben dem Schriftzug auf dem Tisch auch eigenhändig unterschriebene Testamente in Papierform. Daher hatte das Gericht noch erwogen, ob das Papier und der Schriftzug auf dem Tisch als zusammenhängendes Testament angesehen werden können, sodass die Unterschrift auf dem Papier ausreichen und eine weitere Unterschrift auf dem Tisch nicht erforderlich wäre. Das ist aber nur möglich bei untrennbar miteinander verbundenen Einheiten, so das AG. Hier sei die Verbindung aber nicht derart erstarkt gewesen, denn die Papiere könnten beispielsweise durch einen Windstoß vom Tisch fliegen. Hätte der / die mal das Zeug auf den Tisch genagelt…..