LAG Niedersachsen | Beschl. v. 13.10.2022 | 3 TaBV 24/22
Jetzt sind wir verwirrt! Unterscheide: Keine Mitbestimmung = Da muss ich nicht mit Dir reden oder Mitbestimmung = Ich muss mit Dir reden. Der Ausgang bei dem „ich muss mit Dir reden“ hängt sodann davon ab, wer die besseren Argumente (aus Sicht des Entscheiders) hat.
Das LAG Schleswig sieht wohl keine Mitbestimmung, denn es führt aus:
Die Weisung des Arbeitgebers, jede Nutzung von Mobiltelefonen / Smartphones zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu unterlassen, unterliegt auch dann nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wenn es im Betrieb (hier: Automobilbranche, Zulieferer) an einigen Arbeitsplätzen Warte- oder Leerlaufzeiten (hier: Zeiten für Maschinenumbau) geben kann.
Zweck der Weisung ist die Regelung eines Verhaltens der Arbeitnehmer, das während ihrer Arbeitszeit einer tatsächlichen Arbeitsleistung entgegenstehen würde. Der Blick auf das Telefon, dessen Entsperren und die weitere Beschäftigung damit, verhindern, dass die Beschäftigten ihrer Arbeit nachgehen.
Das ist doch Tullux!!! (sagen wir im Pott). Denn alles, was nicht Arbeit ist, verhindert / stört doch Arbeit: Radio, Rauchen, Surfen, Sprechen, Essen, das Photo der kleinen Anarchisten, Omi oder Katze zum Anschauen auf dem Tisch, der Fikus usw, usw. Damit wäre doch die Nummer 1 des § 87 Abs. 1 pers se tot. Nein, damit die Nummer 1 Sinn macht, kann es nur so ablaufen: Ordnungsfrage? Ja = Mitbestimmung an sich ist da, und inwieweit dann der Arbeitgeber diese Privatheit am Arbeitsplatz ertragen muss, ist Frage der Argumente. Das übersieht dann das LAG Schleswig.
Und deshalb:
Weil die Frage des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei dem Verbot der Nutzung von Smartphones während der Arbeitszeit umstritten ist, hat die 3. Kammer am LArbG Niedersachsen die Rechtsbeschwerde zum BAG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (geführt unter 1 ABR 24/22).