Vorweg: „Den kenne ich, der wird wohl krank sein“ UND: Endlich keine klare Regelung….. BR – Vergütung oder Steine statt Brot
Die Möglichkeit, Krankschreibungen per Telefon zu erhalten, war während der Corona-Krise eine wichtige Option: Sie hat Arztpraxen entlastet und Infektionsgefahren – zum Beispiel in vollen Wartezimmern – reduziert. Die Regelung war nach mehrmaliger Verlängerung am 1. April 2023 ausgelaufen.
Nach den positiven Erfahrungen soll nun eine Möglichkeit geschaffen werden, die telefonische Krankschreibung wieder zuzulassen – allerdings nur bei Krankheiten ohne schwere Symptome und nur bei Patientinnen oder Patienten, die in der jeweiligen Arztpraxis bekannt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss soll dazu eine Richtlinie bis zum 31. Januar 2024 ausarbeiten. Der Bundestag hatte am 23. Juni 2023 eine entsprechende Regelung verabschiedet, der Bundesrat hatte diese Regelung am 7. Juli 2023 gebilligt.
Und dann kam hinten noch was zur künftigen BR-Vergütung heraus. Oh ja, die Experten haben gekreist (der Berg) und unten (eher hinten) kam Vergütungsmaus raus:
§ 37 Absatz 4 BetrVG wird um folgende Sätze ergänzt:
„Zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer nach Satz 1 ist auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln. Die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in einer solchen Betriebsvereinbarung kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden; Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.“
§ 78 BetrVG erhält einen neuen Satz 3:
„Eine Begünstigung oder Benachteiligung liegt im Hinblick auf das gezahlte Entgelt nicht vor, wenn das Mitglied der in Satz 1 genannten Vertretungen in seiner Person die für deren Gewährung erforderlichen betrieblichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.“
Ok, der Text ist neu, aber es ist i.E. nichts praxisgerecht anders…Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt, es gibt also keine „Begünstigung“ – echt?. Und Betriebsräte dürfen wegen ihrer Tätigkeit auch nicht „benachteiligt“ werden (§ 78 S. 2 BetrVG), again: echt?.
Vergleichsgruppen können die Betriebsparteien in Betriebsvereinbarungen festlegen, das steht jetzt eindeutig im Gesetz (das ist vom Bundesarbeitsgericht längst anerkannt).
„Um einen Anreiz für mehr Transparenz zu schaffen, soll außerdem bestimmt werden, dass sowohl die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in der Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende einvernehmliche Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Textform nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann“, heißt es in der Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums.
„Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen die geplanten Neuregelungen“, heißt es in einer Stellungnahme. Aber: „Teilweise bleiben die Regelungen aus Sicht des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften aber hinter den Möglichkeiten.“ So hätte eine flächendeckende Verbesserung für Betriebsräte erreicht werden können, wenn die geplanten Betriebsvereinbarungen mittels Einigungsstelle erzwingbar ausgestaltet worden wären. DENN mangels Benennung der Einigungsstelle, kann sie auch nicht angerufen werden: Ich bin auf die Gegenliebe des Arbeitgebers angewiesen. Und wenn der schlau ist, dann macht er hier mal nichts – sollen die Räte doch einzeln klagen…..
Als Nächstes muss nur der Bundestag das Gesetz beschließen, nach dem Bundesrat kann es dann veröffentlicht werden und in Kraft treten. Der genaue Zeitpunkt ist (Stand: 7.11.23) noch nicht bekannt. Erschreckend, wirklich.